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DSK lädt zur außerordentlichen Mitgliederversammlung

Der Motorsport ist im Wandel. Auch der Deutsche Sportfahrer Kreis geht mit der Zeit. Verbesserungen auf und abseits der Rennstrecke werden zahlreich und immerfort gefordert und umgesetzt – alles im Sinne eines besseren Miteinanders und einer positiven Entwicklung unser aller liebstem Hobby. Zu einem reibungslosen Ablauf gehört in einem Verein auch eine funktionierende und zukunftsfähige Satzung. Nach den bei der Mitgliederversammlung im Februar dieses Jahres gewonnenen Erkenntnissen hat das Präsidium des DSK sich beraten und einstimmig beschlossen, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, um die Satzung in einigen Punkten zu präzisieren.

Dabei geht es im Wesentlichen um drei Punkte: Die Anzahl der Beisitzer im Präsidium, die Kandidaten für die zur Wahl stehenden Positionen bei der MV rechtzeitig anzukündigen und die Verpflichtung der Kandidaten, bereits Mitglied im DSK zu sein, um in das Präsidium gewählt zu werden. Der genaue Wortlaut der Satzungsänderungen ist der Einladung zu entnehmen. Welche Positionen bei der Mitgliederversammlung zur Wahl stehen, gibt die Satzung vor und steht frühzeitig fest. Vergleichbar mit Anträgen zur Satzungsänderung – die mit einer gewissen Vorlaufzeit fristgerecht bei der Geschäftsstelle eingereicht werden müssen – sollen Kandidaten künftig spätestens acht Wochen vor der MV ebenfalls angemeldet und vorgestellt werden. Die Namen der Kandidaten werden dann über einen internen Bereich auf der Webseite des DSK kommuniziert. Die Vorteile liegen auf der Hand. Die Mitglieder können sich schon weit vor der MV mit den potenziellen Kandidaten, ihrer Vita und ihren Ideen beschäftigen. Überraschungen und Ad-Hoc-Entscheidungen am Tag der MV wären somit ausgeschlossen. Ebenfalls sollen Mitglieder zukünftig nicht unmittelbar ins Präsidium aufgenommen werden können, falls sie nicht bereits ordentliche Mitglieder sind. Gemäß der momentanen Version der Satzung kann jeder – unabhängig davon ob er DSK-Mitglied ist oder nicht – in das Präsidium gewählt werden. Durch die Änderung soll erreicht werden, dass sich ein künftiges Präsidiumsmitglied zunächst einmal ausreichend mit dem DSK beschäftigt, bevor er in diesem eine verantwortungsvolle Position übernimmt.

Einladung und Tagesordnung

Am 28. Juli 2019 findet ab 14 Uhr am Nürburgring im Tagungsraum des Nürburgring Congress Hotel (Lindner) eine außerordentlich Mitgliederversammlung des Deutschen Sportfahrer Kreis e.V. statt. Zu der ‚MV‘ sind alle Mitglieder herzlich eingeladen, sich mit ihrer Stimme und ihrem Engagement aktiv an der Zukunft des DSK zu beteiligen. Bitte den DSK-Mitgliedsausweis nicht vergessen!

Tagesordnung
1. Begrüßung Dr. Karl-Friedrich Ziegahn, Präsident
2. Antrag zur Satzungsänderung (siehe unten)
3. Verschiedenes


Bisherige Formulierung der Satzung
4.2 Das Präsidium
4.2.1 Besetzung und Vollmachten
4.2.1.1 Das Präsidium besteht aus mindestens sieben von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Es umfasst
1. den Präsidenten
2. und 3. die Vizepräsidenten
4. den Schatzmeister
5. den Schriftführer
6. das Präsidiumsmitglied zbV
7. den oder die Beisitzer.
4.2.1.2 gerichtlich und außergerichtlich wird der DSK vertreten durch den Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten – zusammen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums aus den Positionen 2 … 5 gemäß § 4.2.1.1. (Vorstand im Sinne von § 26 BGB)
4.2.1.3 Die Vertretungs-Vollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass es bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EURO 100.000 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Präsidiumsmitglieder bedarf.
4.2.2 Die Zahl der Beisitzer kann bei Bedarf erhöht werden; die Anzahl aller Präsidiumsmitglieder muss jedoch eine ungerade Zahl ergeben.


Neue Formulierung der Satzung (Änderungen hervorgehoben)
4.2 Das Präsidium
4.2.1 Besetzung und Vollmachten
4.2.1.1 Das Präsidium besteht aus mindestens neun von der Mitgliederversammlung zu wählenden Personen. Es umfasst
1. den Präsidenten
2. und 3. die Vizepräsidenten
4. den Schatzmeister
5. den Schriftführer
6. das Präsidiumsmitglied zbV
7. den Beisitzer I
8. den Beisitzer II
9. den Beisitzer III
4.2.1.2 gerichtlich und außergerichtlich wird der DSK vertreten durch den Präsidenten – im Falle seiner Verhinderung durch einen Vizepräsidenten – zusammen mit einem weiteren Mitglied des Präsidiums aus den Positionen 2 … 5 gemäß § 4.2.1.1. (Vorstand im Sinne von § 26 BGB)
4.2.1.3 Die Vertretungs-Vollmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass es bei Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als EURO 100.000 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Präsidiumsmitglieder bedarf.
4.2.2 Die Zahl der Beisitzer kann bei Bedarf erhöht werden; Es müssen aber mindestens drei Beisitzer sein. Die Anzahl aller Präsidiumsmitglieder muss jedoch eine ungerade Zahl ergeben.
4.2.2.1 Um in das Präsidium gewählt zu werden, muss der zur Wahl stehende Kandidat vor seiner Bekanntmachung DSK-Mitglied sein. Bei der Besetzung der Positionen 1 bis 5 muss der zur Wahl stehende Kandidat zuvor eine Position als Beisitzer innegehabt haben. Die Bekanntmachung der zur Wahl stehenden Personen muss 8 Wochen vor der Mitgliederversammlung auf der internen Homepage des DSK e.V. bekannt gegeben werden.

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